EU-RechtVerordnungenRückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln tierischen UrsprungsTITEL IV SONSTIGE BESTIMMUNGENArtikel 24

Artikel 24 Maßnahmen bei nachgewiesenem Vorhandensein eines verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffs

In Kraft seit 06. Juli 2009
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