Artikel 22 Inverkehrbringen von Lebensmitteln — Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Gliederung
TITEL IV SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 22 Inverkehrbringen von Lebensmitteln
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten untersagen oder behindern nicht die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus mit den Rückstandshöchstmengen oder Referenzwerten für Maßnahmen zusammenhängenden Gründen, wenn diese Verordnung und ihre Durchführungsmaßnahmen eingehalten worden sind.
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