Artikel 12 Veröffentlichung von Gutachten — Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Gliederung
TITEL II RÜCKSTANDSHÖCHSTMENGEN
KAPITEL I Risikobewertung und Risikomanagement
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Artikel 12 Veröffentlichung von Gutachten
Die Agentur veröffentlicht die Gutachten gemäß den Artikeln 4, 9 und 11 nach der Streichung vertraulicher Angaben geschäftlicher Art.
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