Artikel 11 Überprüfung eines Gutachtens — Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Gliederung
TITEL II RÜCKSTANDSHÖCHSTMENGEN
KAPITEL I Risikobewertung und Risikomanagement
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Artikel 11 Überprüfung eines Gutachtens
Rückverweise
Wenn die Kommission, der Antragsteller gemäß Artikel 3 oder ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen zu der Auffassung gelangt, dass eine Überprüfung eines Gutachtens zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit erforderlich ist, können sie bei der Agentur erneut ein Gutachten zu den betreffenden Stoffen beantragen.
Ist entsprechend dieser Verordnung eine Rückstandshöchstmenge für bestimmte Lebensmittel oder Tierarten festgelegt worden, so finden für die Festlegung einer Rückstandshöchstmenge für diesen Stoff für andere Lebensmittel oder bei anderen Tierarten die Artikel 3 und 9 Anwendung.
Dem in Absatz 1 genannten Antrag werden Erläuterungen zu dem zu prüfenden Sachverhalt beigefügt. Für das neue Gutachten gelten Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 oder Artikel 9 Absätze 2 und 3.
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