Artikel 2 Definitionen — Glutenfreie Lebensmittel
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
a) „Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit“ bezeichnet für eine besondere Ernährung bestimmte Lebensmittel, die in spezieller Weise hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet werden, damit sie die besonderen diätetischen Anforderungen von Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit erfüllen;
b) „Gluten“ bezeichnet eine Proteinfraktion von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivaten, die manche Menschen nicht vertragen und die in Wasser und 0,5 M Natriumchloridlösung nicht löslich ist;
c) „Weizen“ bezeichnet sämtliche Triticum-Arten.
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