Glutenfreie Lebensmittel
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ausnahme der unter die Richtlinie 2006/141/EG fallenden Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
a) „Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit“ bezeichnet für eine besondere Ernährung bestimmte Lebensmittel, die in spezieller Weise hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet werden, damit sie die besonderen diätetischen Anforderungen von Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit erfüllen;
b) „Gluten“ bezeichnet eine Proteinfraktion von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivaten, die manche Menschen nicht vertragen und die in Wasser und 0,5 M Natriumchloridlösung nicht löslich ist;
c) „Weizen“ bezeichnet sämtliche Triticum-Arten.
(1) Für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit bestimmte Lebensmittel, die aus einer Zutat oder mehreren Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen bestehen oder diese enthalten und die zur Reduzierung ihres Glutengehalts in spezieller Weise verarbeitet wurden, dürfen beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 100 mg/kg aufweisen.
(2) Bei der Kennzeichnung und Aufmachung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung hierfür ist die Bezeichnung „sehr geringer Glutengehalt“ zu verwenden. Weisen Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg auf, können sie mit der Bezeichnung „glutenfrei“ versehen werden.
(3) Hafer in Lebensmitteln für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit muss so hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet sein, dass eine Kontamination durch Weizen, Roggen, Gerste oder ihre Kreuzungen ausgeschlossen ist; der Glutengehalt dieses Hafers darf höchstens 20 mg/kg betragen.
(4) Für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit bestimmte Lebensmittel, die aus einer Zutat oder mehreren Zutaten, welche Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihre Kreuzungen ersetzen, bestehen oder diese enthalten, dürfen beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweisen. Bei der Kennzeichnung und Aufmachung dieser Erzeugnisse und in der Werbung hierfür ist die Bezeichnung „glutenfrei“ zu verwenden.
(5) Enthalten für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit bestimmte Lebensmittel sowohl Zutaten, die Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihre Kreuzungen ersetzen, als auch Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen, die zur Reduzierung ihres Glutengehalts in spezieller Weise verarbeitet wurden, gelten die Absätze 1, 2 und 3; Absatz 4 findet keine Anwendung.
(6) Die Bezeichnungen „sehr geringer Glutengehalt“ oder „glutenfrei“ gemäß den Absätzen 2 und 4 werden in der Nähe der Bezeichnung angebracht, unter der das Lebensmittel verkauft wird.
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/13/EG kann bei der Kennzeichnung und Aufmachung folgender Lebensmittel sowie in der Werbung hierfür die Bezeichnung „glutenfrei“ verwendet werden, sofern sie beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweisen:
a) Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs;
b) für eine besondere Ernährung bestimmte Lebensmittel, die in spezieller Weise formuliert, verarbeitet und/oder zubereitet werden, damit sie andere besondere diätetische Anforderungen als die von Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit erfüllen, aber aufgrund ihrer Zusammensetzung dennoch geeignet sind, die besonderen diätetischen Anforderungen von Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit zu erfüllen.
(2) Bei der Kennzeichnung und Aufmachung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung hierfür darf die Bezeichnung „sehr geringer Glutengehalt“ nicht verwendet werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Jedoch können Lebensmittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits deren Bestimmungen erfüllen, in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.