Artikel 2 — Verordnung (EG) Nr. 1/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2007/08
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt für Einfuhren auf der Grundlage von Einfuhrlizenzen, die ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erteilt wurden.
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