Verordnung (EG) Nr. 1/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2007/08
Vorwort/Präambel
(1) 10019099
100110
10020000
100300
10059000
10070090
30. Juni 2008
(2) Die Kommission kann die Zölle zu den Sätzen und Bedingungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wieder einführen, wenn für eines oder mehrere Erzeugnisse nach Absatz 1 dieses Artikels der in den Gemeinschaftshäfen festgestellte fob-Preis unter 180 % des Interventionspreises oder bei Erzeugnissen, für die es keinen Interventionspreis gibt, unter 180 % von 101,3 EUR/t liegt.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt für Einfuhren auf der Grundlage von Einfuhrlizenzen, die ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erteilt wurden.