Artikel 1 — Verordnung (EG) Nr. 46/2007 der Kommission vom 19. Januar 2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die am 16. Januar 2007 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Maniokstärke
Rückverweise
(1) Jedem am 16. Januar 2007 bis um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Maniokstärke für das Kontingent gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 78,635324 % angewendet wird.
(2) Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 16. Januar 2007 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.