Artikel 6 Durchführungsmaßnahmen — Statistische Systematik der Wirtschaftszweige – NACE Revision 2.1
Gliederung
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 6 Durchführungsmaßnahmen
Rückverweise
1. Die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2 werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
a) Entscheidungen, die bei Problemen erforderlich sind, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, einschließlich der Einreihung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in bestimmte Klassen; und
b) technische Maßnahmen, die einen vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1.1 zur NACE Rev. 2 sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der Thematik von Brüchen in Zeitreihen, einschließlich doppelter Berichterstattung und der Rückrechnung von Zeitreihen.
2. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der NACE Rev. 2 zur Änderung oder Ergänzung von nicht-wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wenn sie folgenden Zwecken dienen:
a) Berücksichtigung technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen; oder
b) Ausrichtung auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen.
3. Der Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung der NACE Rev. 2 deren Kosten überwiegen muss, und der Grundsatz, dass die zusätzlichen Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, ist zu berücksichtigen.
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