Artikel 20 Übergangsbestimmungen — Statistische Systematik der Wirtschaftszweige – NACE Revision 2.1
Gliederung
ABSCHNITT III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20 Übergangsbestimmungen
Rückverweise
Entsprechend den Erfordernissen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die strukturellen Unternehmensstatistiken für das Kalenderjahr 2008 sowohl gemäß der NACE Rev. 1.1 als auch gemäß der NACE Rev. 2.
Für jeden Anhang der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird über die Liste der Merkmale und die erforderlichen Untergliederungen, die gemäß der NACE Rev. 1.1 zu übermitteln sind, gemäß dem Verfahren des Artikels 13 jener Verordnung entschieden.
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