Artikel 17 Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe — Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17 Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe
Rückverweise
(1) Die Kommission erstellt ein Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe, das sie auf dem neuesten Stand hält.
(2) Das Register wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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