ANHANG II PFLICHTEN UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN REFERENZLABORS — Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen
Rückverweise
1. Bei dem in Artikel 21 genannten gemeinschaftlichen Referenzlabor handelt es sich um die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (GFS).
2. Bei den in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben kann die GFS von einem Verband nationaler Referenzlaboratorien unterstützt werden.
Die GFS ist zuständig für:
die Entgegennahme, Aufbereitung, Lagerung und Pflege der Kontrollproben;
die Erprobung und Evaluierung oder Validierung der Nachweismethoden;
die Evaluierung der vom Antragsteller für die Zulassung zum Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffs zum Zweck der Erprobung und Evaluierung oder Validierung der Nachweismethoden vorgelegten Daten;
die Vorlage vollständiger Evaluierungsberichte bei der Behörde.
3. Das gemeinschaftliche Referenzlabor wirkt bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ergebnisse der in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben mit.
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