Artikel 8 Gute Herstellungspraxis
In Kraft seit 11. Januar 2010
Up-to-date
EU-Kosmetikverordnung
Gliederung
KAPITEL II SICHERHEIT, VERANTWORTUNG, FREIER WARENVERKEHR
Artikel 8 Gute Herstellungspraxis
(1) Die Herstellung kosmetischer Mittel erfolgt im Einklang mit der guten Herstellungspraxis, um die Erreichung der Zielsetzungen von Artikel 1 zu gewährleisten.
(2) Die Einhaltung der guten Herstellungspraxis wird vermutet, wenn die Herstellung gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen erfolgt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
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