EU-Kosmetikverordnung
Gliederung
KAPITEL II SICHERHEIT, VERANTWORTUNG, FREIER WARENVERKEHR
Artikel 3 Sicherheit
Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte:
a) Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/357/EWG;
b) Kennzeichung;
c) Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen;
d) alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens der in Artikel 4 näher bezeichneten verantwortlichen Person.
Die Anbringung von Warnhinweisen entbindet die in den Artikeln 2 und 4 näher bezeichneten Personen nicht von der Verpflichtung, die übrigen Anforderungen dieser Verordnung zu beachten.
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