Artikel 97 Allgemeine Sprachenregelung
In Kraft seit 26. Juni 2024
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AMLAR
Gliederung
KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 97 Allgemeine Sprachenregelung
(1) Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates.
(2) Das Direktorium entscheidet über die internen Sprachenregelungen für die Behörde, die mit den gemäß Artikel 29 angenommenen Sprachenregelungen für die direkte Beaufsichtigung im Einklang stehen.
(3) Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).
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