Artikel 91 Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden
In Kraft seit 26. Juni 2024
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Gliederung
KAPITEL V PERSONAL UND ZUSAMMENARBEIT
ABSCHNITT 2 Zusammenarbeit
Artikel 91 Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden
(1) Die Behörde baut eine enge Zusammenarbeit mit den ESA auf und pflegt diese, insbesondere wenn es um die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen geht, die in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallen.
(2) Bis zum 27. Juni 2025 schließt die Behörde mit den ESA eine Vereinbarung, in der beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Unionsrecht gestaltet werden soll.
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