Artikel 82 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
In Kraft seit 26. Juni 2024
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Gliederung
KAPITEL IV FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 82 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ohne Einschränkung auf die Behörde Anwendung.
(2) 25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.
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