EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL IV FINANZVORSCHRIFTENArtikel 77

Artikel 77 Bei ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten erhobene Gebühren

In Kraft seit 26. Juni 2024
Up-to-date