Artikel 73 Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses
In Kraft seit 26. Juni 2024
Up-to-date
AMLAR
Gliederung
KAPITEL III ORGANISATION DER BEHÖRDE
ABSCHNITT 5 Administrativer Überprüfungsausschuss
Artikel 73 Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse und nehmen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde wahr. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Erklärung über ihre Verpflichtungen und Interessen ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden