Artikel 56 Verwaltungs- und Leitungsstruktur
In Kraft seit 26. Juni 2024
Up-to-date
AMLAR
Gliederung
KAPITEL III ORGANISATION DER BEHÖRDE
Artikel 56 Verwaltungs- und Leitungsstruktur
Die Struktur der Behörde umfasst:
a) einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
b) ein Direktorium, das die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
c) einen Vorsitzenden der Behörde, der die in Artikel 69 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
d) einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 71 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
e) einen administrativen Überprüfungsausschuss, der die in Artikel 74 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden