AMLAR
Gliederung
KAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE
ABSCHNITT 7 Gemeinsame Instrumente
Artikel 51 Einwände gegen technische Regulierungsstandards
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV gibt das Organ, das Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard an.
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