EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 5 Aufsicht über den NichtfinanzsektorArtikel 38

Artikel 38 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors in grenzübergreifenden Fällen

In Kraft seit 26. Juni 2024
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