EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 5 Aufsicht über den NichtfinanzsektorArtikel 37

Artikel 37 Warnungen vor Verstößen gegen das Unionsrecht durch Aufseher des Nichtfinanzsektors und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen

In Kraft seit 26. Juni 2024
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