EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 5 Aufsicht über den NichtfinanzsektorArtikel 36

Artikel 36 Koordinierung und Unterstützung der Arbeit von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor

In Kraft seit 26. Juni 2024
Up-to-date