EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 4 Indirekte Beaufsichtigung nicht ausgewählter VerpflichteterArtikel 32

Artikel 32 Ersuchen, unter außergewöhnlichen Umständen tätig zu werden, im Anschluss an Hinweise auf schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße

In Kraft seit 26. Juni 2024
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