EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 3 Direkte Beaufsichtigung ausgewählter VerpflichteterArtikel 26

Artikel 26 Durchsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern und Zuweisung der Beträge dieser Geldbußen und Zwangsgeldern

In Kraft seit 26. Juni 2024
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