AMLAR
Gliederung
KAPITEL I ERRICHTUNG, RECHTSSTELLUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 und Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „ausgewählter Verpflichteter“: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt;
2. „nicht ausgewählter Verpflichteter“: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, bei dem oder der es sich nicht um einen ausgewählten Verpflichteten handelt;
3. „Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten;
4. „nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde“:
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