EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 3 Direkte Beaufsichtigung ausgewählter VerpflichteterArtikel 12

Artikel 12 Bewertung der Kreditinstitute und Finanzinstitute für die Zwecke der Auswahl für die direkte Beaufsichtigung

In Kraft seit 26. Juni 2024
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