Artikel 7 Werbung für und Marketing von Kreditverträge(n)
In Kraft seit 19. November 2023
Up-to-date
Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL II INFORMATIONSPFLICHTEN VOR ABSCHLUSS DES KREDITVERTRAGS
Artikel 7 Werbung für und Marketing von Kreditverträge(n)
Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass jegliche Kreditverträge betreffende Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügt und nicht irreführend ist. Formulierungen in der Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke, die beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Zugänglichkeit oder die Kosten eines Kredits oder den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag wecken können, sind verboten.
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