Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 6 Diskriminierungsverbot
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen Verbraucher, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Union haben, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe diskriminieren, wenn diese Verbraucher in der Union einen Kredit beantragen oder einen entsprechenden Vertrag abschließen oder abgeschlossen haben.
Die Möglichkeit, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu einem Kredit anzubieten, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind, bleibt von Unterabsatz 1 unberührt.
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