Artikel 5 Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher
In Kraft seit 19. November 2023
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Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie unabhängig von den für die Bereitstellung verwendeten Medien unentgeltlich erfolgt.
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