Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL XV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46 Überprüfung und Berichterstattung
(1) Die Kommission nimmt bis zum 20. November 2029 und anschließend alle vier Jahre eine Evaluierung dieser Richtlinie vor. Die Evaluierung umfasst
a) eine Bewertung der Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf Kreditverträge, die durch Nichtwohnimmobilien besichert sind, weiterhin angemessen ist,
b) eine Bewertung der Schwellenwerte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang III Teil II sowie der Prozentsätze, anhand deren die im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung nach Artikel 29 Absatz 2 zu leistende Entschädigung berechnet wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Trends in der Union und der Lage auf dem betreffenden Markt,
c) eine Analyse der Entwicklung des Marktes für Verbraucherkredite, die den grünen Wandel unterstützen, und eine Bewertung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen in Bezug auf derartige Kredite sowie
d) eine Bewertung der Umsetzung von Artikel 44 Absätze 1 und 2 und insbesondere der Wirksamkeit und abschreckenden Wirkung der gemäß dem genannten Artikel verhängten Sanktionen.
(2) Bis zum 20. November 2025 bewertet die Kommission, ob Verbraucher, die über Schwarmfinanzierungsplattformen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503 Kredite aufnehmen und investieren, geschützt werden müssen, wenn diese Plattformen nicht als Kreditgeber oder Kreditvermittler fungieren, sondern die Gewährung von Krediten zwischen Verbrauchern erleichtern.
(3) Die Kommission überwacht insbesondere, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen nach Artikel 42 auf das Funktionieren des Binnenmarkts und auf Verbraucher hat.
(4) Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Evaluierung und der Bewertung nach den Absätzen 1, 2 und 3 dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden