Artikel 43 Unabdingbarkeit dieser Richtlinie
In Kraft seit 19. November 2023
Up-to-date
Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL XV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43 Unabdingbarkeit dieser Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den nationalen Maßnahmen eingeräumt werden, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurden, nicht verzichten können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können.
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