Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL XV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42 Grad der Harmonisierung
(1) Soweit diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, es sei denn, in dieser Richtlinie ist etwas anderes bestimmt.
(2) Bis zu einer weiteren Harmonisierung gilt Folgendes: Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 bis 8, Artikel 8 Absatz 8, Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 16 Absätze 4 und 6, Artikel 18 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 6, Artikel 26 Absätze 4 und 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absätze 3 und 4, Artikel 37 Absatz 3 sowie Artikel 41 Absatz 9 Gebrauch, alternative Regelungen zu erlassen, so teilt dieser Mitgliedstaat der Kommission dies und alle nachfolgenden Änderungen unverzüglich mit. Die Kommission macht diese Informationen auf einer Internetseite oder auf eine andere leicht zugängliche Weise bekannt. Die Mitgliedstaaten treffen auch die erforderlichen Maßnahmen, um diese Information unter den nationalen Kreditgebern, Kreditvermittlern und Verbrauchern zu verbreiten.
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