Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL XIII FORDERUNGSABTRETUNG UND STREITBEILEGUNG
Artikel 39 Forderungsabtretung
(1) Für den Fall, dass die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher dem Zessionar gegenüber die Einwendungen geltend machen kann, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit diese Einrede in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der ursprüngliche Kreditgeber den Verbraucher über die in Absatz 1 genannte Abtretung unterrichtet, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.
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