Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL XII KREDITGEBER UND KREDITVERMITTLER
Artikel 38 Besondere Verpflichtungen für Kreditvermittler
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditvermittler
a) sowohl in ihrer Werbung als auch in den für die Verbraucher bestimmten Unterlagen auf den Umfang ihrer Befugnisse hinweisen und deutlich machen, ob sie ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Vermittler arbeiten;
b) dem Verbraucher Entgelte bekannt geben, die der Verbraucher dem Kreditvermittler für die zu erbringenden Dienstleistungen zu zahlen hat;
c) vor Abschluss des Kreditvertrags mit dem Verbraucher eine Vereinbarung über die in Buchstabe b genannten Entgelte auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger treffen;
d) dem Kreditgeber die unter Buchstabe b genannten Entgelte für die Berechnung des effektiven Jahreszinses mitteilen.
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