Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL XI FINANZBILDUNG UND UNTERSTÜTZUNG VON VERBRAUCHERN IN FINANZIELLEN SCHWIERIGKEITEN
Artikel 34 Finanzbildung
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen, mit denen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf Kreditverträge, gefördert wird. Den Verbrauchern sind klare und allgemeine Informationen über den Kreditgewährungsprozess zur Verfügung zu stellen, um sie anzuleiten, vor allem diejenigen, die – insbesondere über digitale Instrumente – zum ersten Mal einen Verbraucherkredit aufnehmen. Bei der Schaffung und Unterstützung dieser Maßnahmen konsultieren die Mitgliedstaaten einschlägige Interessenträger, einschließlich Verbraucherorganisationen.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Informationen über die Anleitung, die Verbraucherorganisationen und nationale Behörden den Verbrauchern zur Verfügung stellen können, verbreitet werden.
(2) Die Kommission prüft und veröffentlicht einen Bericht über die für Verbraucher in den Mitgliedstaaten verfügbare Finanzbildung und ermittelt Beispiele für bewährte Verfahren, die weiterentwickelt werden könnten, um die Finanzkompetenz von Verbrauchern zu steigern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden