Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL X WOHLVERHALTENSREGELN UND ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL
Artikel 33 Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler von ihrem Personal verlangen, dass es über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und das Abschließen von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen sowie in Bezug auf die Verbraucherrechte in ihrem Geschäftsbereich verfügt und auf dem aktuellen Stand hält. Beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich.
(2) Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals von Kreditgebern und Kreditvermittlern fest.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen von den zuständigen Behörden überwacht wird und dass diese befugt sind, von den Kreditgebern und Kreditvermittlern die Vorlage der Nachweise zu verlangen, die sie für eine solche Überwachung für erforderlich erachten.
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