Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL IX EFFEKTIVER JAHRESZINS UND MAßNAHMEN ZUR BEGRENZUNG DER ZINSSÄTZE UND KOSTEN
Artikel 31 Maßnahmen zur Begrenzung der Sollzinssätze, der effektiven Jahreszinssätze oder der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher
(1) Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um Missbrauch wirksam zu verhindern und sicherzustellen, dass Verbrauchern keine übermäßig hohen Sollzinssätze, effektiven Jahreszinssätze oder Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher in Rechnung gestellt werden können, wie etwa Obergrenzen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Verbote oder Beschränkungen in Bezug auf bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet von Kreditgebern erhobene Gebühren oder Entgelte erlassen.
(3) Bis zum 20. November 2027 macht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 eingeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 20. November 2026 über diese Maßnahmen Bericht.
(4) Bis zum 20. November 2029 veröffentlicht die Europäische Bankenaufsichtsbehörde einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls der Methoden zur Festlegung von Obergrenzen, und ihrer Wirksamkeit bei der Begrenzung übermäßig hoher Sollzinssätze, effektiver Jahreszinssätze oder Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, und enthält Angaben dazu, welches Verfahren für die Festlegung solcher Maßnahmen sich bewährt hat.
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