Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL VIII WIDERRUF, KÜNDIGUNG UND VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG
Artikel 27 Verbundene Kreditverträge
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verbraucher, der in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen das auf Unionsrecht beruhende Widerrufsrecht ausgeübt hat, nicht mehr an einen damit verbundenen Kreditvertrag gebunden ist.
(2) Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert bzw. erbracht oder entsprechen sie nicht dem Vertrag über die Lieferung oder Erbringung, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Vertrags über die Lieferung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen seine Rechte gegenüber dem Lieferanten oder dem Erbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechte ausgeübt werden können.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationalen Rechts, nach dem ein Kreditgeber gegenüber jeglichen Ansprüchen, die der Verbraucher gegen den Lieferanten oder Erbringer haben könnte, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, wenn der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten oder Erbringer über einen Kreditvertrag finanziert wird.
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