Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL VI ÄNDERUNG DES KREDITVERTRAGS UND ÄNDERUNG DES SOLLZINSSATZES
Artikel 23 Änderung des Sollzinssatzes
(1) Ist es Kreditgebern gestattet, Sollzinssätze bestehender Kreditverträge zu ändern, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger informieren muss, rechtzeitig bevor die Änderung wirksam wird.
Zu den in Unterabsatz 1 genannten Informationen gehören der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen und, wenn sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen ändert, auch die Einzelheiten hierzu.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die dort genannten Informationen dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Parteien haben eine solche regelmäßige Information im Kreditvertrag vereinbart;
b) die Änderung des Sollzinssatzes geht auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurück;
c) der neue Referenzzinssatz wird rechtzeitig auf geeignetem Wege öffentlich zugänglich gemacht;
d) die Informationen über den neuen Referenzzinssatz können auch auf folgenden Wegen eingesehen werden:
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