Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL VI ÄNDERUNG DES KREDITVERTRAGS UND ÄNDERUNG DES SOLLZINSSATZES
Artikel 22 Informationen über die Änderung des Kreditvertrags
Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags die folgenden Informationen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger übermittelt:
a) eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder eine Erläuterung der gesetzlich eingeführten Änderungen;
b) den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen vorgesehen ist;
c) die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
d) die Frist innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
e) die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der diese Beschwerde eingereicht werden kann.
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