Artikel 20 Form des Kreditvertrags
In Kraft seit 19. November 2023
Up-to-date
Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL V FORM UND INHALT VON KREDITVERTRÄGEN
Artikel 20 Form des Kreditvertrags
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditverträge und etwaige Änderungen dieser Verträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden müssen und dass alle Vertragsparteien eine Kopie des Kreditvertrags erhalten müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen einführen oder beibehalten, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden