Artikel 17 Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite
In Kraft seit 19. November 2023
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Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL III KOPPLUNGS- UND BÜNDELUNGSGESCHÄFTE, ANGENOMMENE ZUSTIMMUNG, BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND GEWÄHRUNG NICHT ANGEFORDERTER KREDITE
Artikel 17 Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite
Die Mitgliedstaaten verbieten die Gewährung von Krediten an Verbraucher ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung seitens der Verbraucher.
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