Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL III KOPPLUNGS- UND BÜNDELUNGSGESCHÄFTE, ANGENOMMENE ZUSTIMMUNG, BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND GEWÄHRUNG NICHT ANGEFORDERTER KREDITE
Artikel 15 Angenommene Zustimmung zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch voreingestellte Optionen angeboten werden, nicht als gegeben ansehen. Zu voreingestellten Optionen gehören auch bereits angekreuzte Kästchen.
(2) Die Zustimmung der Verbraucher zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch Kästchen angeboten werden, muss durch eine unmissverständliche und eindeutige bestätigende Handlung erteilt werden, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass der Verbraucher mit dem Inhalt und dem Wesensgehalt des durch das Kästchen vermittelten Angebots einverstanden ist.
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