Artikel 13 Personalisierte Angebote auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung
In Kraft seit 19. November 2023
Up-to-date
Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL II INFORMATIONSPFLICHTEN VOR ABSCHLUSS DES KREDITVERTRAGS
Artikel 13 Personalisierte Angebote auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung
Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Kreditgeber und Kreditvermittler die Verbraucher klar und verständlich informieren, wenn sie ihnen ein Angebot unterbreiten, das auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden