Verbraucherkreditrichtlinie
Gliederung
KAPITEL II INFORMATIONSPFLICHTEN VOR ABSCHLUSS DES KREDITVERTRAGS
Artikel 12 Angemessene Erläuterungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Kreditverträgen und etwaigen Nebenleistungen geben, anhand deren der Verbraucher beurteilen kann, ob die vorgeschlagenen Kreditverträge und die Nebenleistungen den Bedürfnissen und der finanziellen Situation des Verbrauchers gerecht werden. Diese Erläuterungen sind kostenlos und werden vor Abschluss des Kreditvertrags gegeben. Die Erläuterungen umfassen Folgendes:
a) die Informationen nach den Artikeln 10, 11 und 38;
b) die Hauptmerkmale des angebotenen Kreditvertrags oder der angebotenen Nebenleistungen;
c) die möglichen spezifischen Auswirkungen des angebotenen Kreditvertrags oder der angebotenen Nebenleistungen auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall des Verbrauchers;
d) wenn Nebenleistungen mit einem Kreditvertrag gebündelt werden, ob jeder einzelne Bestandteil des Pakets einzeln beendet werden kann, und welche Folgen dies für den Verbraucher hätte.
(2) Die Mitgliedstaaten können das Erfordernis nach Absatz 1 in begründeten Fällen in Bezug auf die Art und Weise der Erläuterungen nach Absatz 1 sowie deren Umfang anpassen an:
a) die Umstände der Situation, in der der Kredit angeboten wird;
b) die Person, der der Kredit angeboten wird;
c) die Art des angebotenen Kredits.
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