EU-RechtRichtlinienVerhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (bis 2027)KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGENABSCHNITT 3 Vorgehen gegenüber DrittländernArtikel 9
In Kraft seit 25. Juni 2015
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