Geldwäsche-Richtlinie
Vorwort/Präambel
(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.
(3) Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
a) der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;
b) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;
c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;
d) die Beteiligung an einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.
(4) Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Handlungen, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes vorgenommen wurden.
(5) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).
(6) Ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal der in den Absätzen 3 und 5 genannten Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden.
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Verpflichteten
1. Kreditinstitute,
2. Finanzinstitute,
3. die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:
(2) Nach einer angemessenen Risikobewertung können die Mitgliedstaaten beschließen, Anbieter von bestimmten Glücksspieldiensten, mit Ausnahme von Kasinos, ganz oder teilweise von der Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, wenn das von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Tätigkeiten solcher Dienstleister ausgehende Risiko nachgewiesenermaßen gering ist.
Unter den Faktoren, die bei der Risikobewertung geprüft werden, haben die Mitgliedstaaten auch den Grad der Missbrauchsanfälligkeit der einschlägigen Transaktionen, einschließlich in Bezug auf die verwendeten Zahlungsarten, zu bewerten.
Bei ihrer Risikobewertung geben die Mitgliedstaaten an, wie sie relevante Feststellungen in den von der Kommission gemäß Artikel 6 erstellten Berichten berücksichtigt haben.
Jeder von einem Mitgliedstaat in Anwendung von Unterabsatz 1 gefasste Beschluss ist der Kommission zusammen mit einer Begründung auf Basis der jeweiligen Risikobewertung mitzuteilen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesem Beschluss in Kenntnis.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Personen, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, nicht unter diese Richtlinie fallen, wenn alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt sind:
a) Die Finanztätigkeit ist in absoluter Hinsicht begrenzt;
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie dessen in der Union gelegene Zweigstellen — im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 jener Verordnung —, unabhängig davon, ob sich sein Sitz in der Union oder in einem Drittstaat befindet;
2. „Finanzinstitut“:
3. „Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;
4. „kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung der folgenden schweren Straftaten:
5. „Selbstverwaltungseinrichtung“ eine Einrichtung, die Angehörige eines Berufes vertritt und die eine Rolle bei deren Regulierung, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aufsichts- oder überwachungsrechtlicher Art sowie bei der Gewährleistung der Durchsetzung der sie betreffenden Regeln wahrnimmt;
6. „wirtschaftlicher Eigentümer“ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
7. „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen in Übereinstimmung mit dem risikobasierten Ansatz dafür, dass der Geltungsbereich dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt wird, die zwar keine Verpflichteten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, bei denen es besonders wahrscheinlich ist, dass diese für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden.
(2) Dehnt ein Mitgliedstaat den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Berufe oder Unternehmenskategorien aus, so teilt er dies der Kommission mit.
Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.
(1) Die Kommission führt eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.
Zu diesem Zweck erstellt die Kommission bis zum 26. Juni 2017 einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Anschließend aktualisiert die Kommission ihren Bericht alle zwei Jahre oder bei Bedarf auch öfter.
(2) Der Bericht nach Absatz 1 erstreckt sich zumindest auf Folgendes:
a) die Bereiche des Binnenmarkts, für die das größte Risiko besteht;
b) die mit den einzelnen relevanten Sektoren verbundenen Risiken;
c) die gängigsten Methoden, die von Straftätern zum Waschen von illegal erwirtschafteten Erträgen angewendet werden.
(3) Die Kommission leitet den Bericht nach Absatz 1 an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und um anderen Interessengruppen, darunter nationalen Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament, den Europäischen Aufsichtsbehörden und Vertretern der zentralen Meldestellen ein besseres Verständnis der Risiken zu ermöglichen.
(4) Die Kommission richtet Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Begegnung der ermittelten Risiken an die Mitgliedstaaten. Falls die Mitgliedstaaten beschließen, die Empfehlungen in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht umzusetzen, teilen sie dies der Kommission mit und begründen ihre Entscheidung.
(5) Bis zum 26. Dezember 2016 erstellen die Europäischen Aufsichtsbehörden durch ihren gemeinsamen Ausschuss eine Stellungnahme zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Finanzsektor der Union (im Folgenden „gemeinsame Stellungnahme“). Danach erstellen die Europäischen Aufsichtsbehörden, durch den gemeinsamen Ausschuss, alle zwei Jahre weitere Stellungnahmen.
(1) Zum Schutz des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts wird ermittelt, welche Drittländer in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen (im Folgenden „Drittländer mit hohem Risiko“).
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Drittländer mit hohem Risiko unter Berücksichtigung der strategischen Mängel zu ermitteln, die insbesondere Folgendes betreffen:
a) den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in dem Drittland, insbesondere
b) die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden des Drittlands für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;
c) die Effektivität des Systems zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung des Drittlands beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken.
(3) Die delegierten Rechtsakte nach Absatz 2 werden innerhalb eines Monats nach Ermittlung der in jenem Absatz genannten strategischen Mängel erlassen.
(4) Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kreditinstituten und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten oder anonymer Sparbücher. Die Mitgliedstaaten schreiben auf jeden Fall vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten oder anonymer Sparbücher so rasch wie möglich, spätestens jedoch bevor solche Konten oder Sparbücher in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Missbrauch von Inhaberaktien und Bezugsrechten auf Inhaberaktien zu verhindern.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichteten unter den folgenden Umständen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden:
a) bei Begründung einer Geschäftsbeziehung,
b) bei Ausführung gelegentlicher Transaktionen,
c) im Falle von Personen, die mit Gütern handeln, bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 10000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird,
d) im Falle von Anbietern von Glücksspieldiensten im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird,
e) bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,
f) bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Eignung zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 14 können die Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Risikobewertung, die ein geringes Risiko belegt, gestatten, dass die Verpflichteten bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei E-Geld nicht anwenden, wenn alle nachstehenden risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden oder die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, sind auf monatlich 250 EUR begrenzt, die nur in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können;
b) der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht 250 EUR;
c) das Zahlungsinstrument wird ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt;
d) das Zahlungsinstrument kann nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden;
e) der Emittent überwacht die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat diese Obergrenze für Zahlungsinstrumente, die nur in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können, auf bis zu 500 EUR hinaufsetzen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 keine Anwendung bei Rücktausch — in Bargeld — oder Barabhebung des monetären Wertes des E-Geldes findet, wenn der rückgetauschte Betrag 100 EUR übersteigt.
(1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:
a) Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen;
b) Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;
c) Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
d) kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen, und Gewährleistung, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.
Bei Durchführung der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen müssen sich die Verpflichteten zudem vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist, und die Identität dieser Person feststellen und überprüfen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten alle in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erfüllen. Die Verpflichteten können den Umfang dieser Sorgfaltspflichten jedoch auf risikoorientierter Grundlage bestimmen.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zumindest die in Anhang I aufgeführten Variablen berücksichtigen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion erfolgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen wird, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und sofern ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Eröffnung eines Bankkontos — einschließlich Konten, über die Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können — bei einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut gestatten, sofern ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass von dem Kunden oder für den Kunden Transaktionen erst vorgenommen werden, wenn die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vollständig erfüllt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten — wenn sie den in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nachkommen können — keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen dürfen und dass sie die Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen müssen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung gemäß Artikel 33 an die zentrale Meldestelle zu erstatten.
Bei Notaren, anderen selbständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sehen die Mitgliedstaaten von einer Anwendung des Unterabsatzes 1 nur ab, wenn diese Personen die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage erfüllen, so auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat oder ein Verpflichteter fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, so kann der betreffende Mitgliedstaat den Verpflichteten gestatten, vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden.
(2) Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, vergewissern sie sich, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewerten, berücksichtigen sie zumindest die in Anhang II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden geben bis zum 26. Juni 2017 für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind. Besonders berücksichtigt werden Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, und es werden, soweit angemessen und verhältnismäßig, spezifische Maßnahmen festgelegt.
(1) In den in den Artikeln 19 bis 24 genannten Fällen und bei natürlichen oder juristischen Personen, die in von der Kommission ermittelten Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden müssen, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern.
Bei Zweigstellen von in der Union niedergelassenen Verpflichteten und bei mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen, die ihren Standort Drittländern mit hohem Risiko haben, müssen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angewandt werden, wenn sich diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 halten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten diese Fälle nach einem risikobasierten Ansatz handhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, verstärken die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung.
(3) Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, berücksichtigen sie zumindest die in Anhang III dargelegten Faktoren für ein potenziell höheres Risiko.
(4) Die Europäischen Aufsichtsbehörden geben bis zum 26. Juni 2017 für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind oder welche Maßnahmen in Fällen, in denen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind. Besonders berücksichtigt werden Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, und es werden, soweit angemessen und verhältnismäßig, spezifische Maßnahmen festgelegt.
Die Mitgliedstaaten können den Verpflichteten gestatten, zur Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Dritte“ Verpflichtete, die in Artikel 2 aufgeführt sind, die Mitgliedsorganisationen oder Verbände dieser Verpflichteten oder andere in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässige Institute und Personen,
a) deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in dieser Richtlinie festgelegten entsprechen und
b) deren Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie in einer Weise beaufsichtigt wird, die mit Kapitel VI Abschnitt 2 im Einklang steht.
(2) Die Mitgliedstaaten verbieten den Verpflichteten, auf Dritte zurückzugreifen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. Mitgliedstaaten können Zweigstellen von in der Union niedergelassenen Verpflichteten und mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen von diesem Verbot ausnehmen, wenn sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 halten.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden einholen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen.
Sie stellen sicher, dass diese Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen den Verpflichteten, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.
(3) Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in allen Fällen zugänglich sind für
a) die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung;
b) Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II;
c) alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Die Personen oder Organisationen nach Buchstabe c haben Zugang mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Für die Zwecke dieses Absatzes erfolgt der Zugang zu den Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern im Einklang mit den Datenschutzvorschriften und kann einer Online-Registrierung und der Zahlung einer Gebühr unterliegen. Die für den Erhalt der Angaben erhobenen Gebühren dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen.
(6) Das in Absatz 3 genannte zentrale Register stellt sicher, dass die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen zeitnah und uneingeschränkt darauf zugreifen können, ohne dass die betreffende Gesellschaft oder sonstige juristische Person gewarnt wird. Zudem gewährt es Verpflichteten bei der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zeitnahen Zugang.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in der Lage sind, Angaben nach den Absätzen 1 und 3 zeitnah an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten zu liefern.
(8) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die Verpflichteten nicht ausschließlich auf das in Absatz 3 genannte zentrale Register verlassen dürfen, um ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel II zu erfüllen. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen.
(9) Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung unter außergewöhnlichen Umständen eine Ausnahmeregelung für den in Absatz 5 Buchstaben b und c genannten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen, falls der Zugang den wirtschaftlichen Eigentümer dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung aussetzen würde oder der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist. Die gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt.
(10) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2019 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen und technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der in Absatz 3 genannten zentralen Register im Rahmen der gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG eingerichteten zentralen Europäischen Plattform bewertet werden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines unter ihr Recht fallenden Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität:
a) des Settlor,
b) des/der Trustees,
c) (gegebenenfalls) des Protektors,
d) der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie
e) jeder anderen natürlichen Person, unter deren effektiver Kontrolle der Trust steht.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Trustees den Verpflichteten ihren Status offenlegen und die Angaben nach Absatz 1 zeitnah übermitteln, wenn sie als Trustee eine Geschäftsbeziehung begründen oder eine gelegentliche Transaktion oberhalb der in Artikel 11 Buchstaben b bis d genannten Schwellenwerte durchführen.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Angaben in einem zentralen Register aufbewahrt werden, wenn mit dem Trust steuerliche Folgen verbunden sind. Beim zentralen Register wird gewährleistet, dass die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen zeitnah und uneingeschränkt darauf zugreifen können, ohne dass die betreffenden Trustbeteiligten entsprechend gewarnt werden. Zudem kann bei ihm der zeitnahe Zugang für Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen.
(5)
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift ihrer zentralen Meldestellen schriftlich mit.
(3) Jede zentrale Meldestelle arbeitet unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass sie über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen analysiert, angefordert und weitergegeben werden. Als zentrale nationale Stelle ist die zentrale Meldestelle dafür zuständig, Meldungen über verdächtige Transaktionen und sonstige Informationen, die im Hinblick auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung von Belang sind, entgegenzunehmen und zu analysieren. Ihr obliegt es, bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen relevanten Informationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Sie muss in der Lage sein, von den Verpflichteten zusätzliche Informationen einzuholen.
Die Mitgliedstaaten statten die zentralen Meldestellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mitteln aus, so dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen zeitnah unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhalten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden ihres jeweiligen Mitgliedstaats zu beantworten, sofern die Auskunftsersuchen auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit im Zusammenhang stehenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beruhen. Die zentralen Meldestellen entscheiden selbst, ob sie Informationen analysieren oder weitergeben.
(5) Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, ist die zentrale Meldestelle nicht verpflichtet, dem Auskunftsersuchen nachzukommen.
(6) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden der zentralen Meldestelle Rückmeldung über die Verwendung der gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen geben.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle befugt ist, im Falle des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu einer laufenden Transaktion zu versagen oder auszusetzen, damit sie die Transaktion analysieren, dem Verdacht nachgehen und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden weitergeben kann. Die zentrale Meldestelle ist befugt, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats für die Zeiträume und unter den Bedingungen, die im Recht ihres eigenen Mitgliedstaats festgelegt sind, unmittelbar oder mittelbar solche Maßnahmen zu ergreifen.
(8) Die Analyseaufgaben der zentralen Meldestelle umfassen
a) die operative Analyse mit Schwerpunkt auf Einzelfällen und Einzelzielen oder auf geeigneten ausgewählten Informationen, je nach Art und Umfang der empfangenen Informationen und der voraussichtlichen Verwendung der Informationen nach ihrer Weitergabe, sowie
b) die strategische Analyse von Entwicklungstrends und Fallmustern im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten und gegebenenfalls deren leitendem Personal und deren Angestellten vor, in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie umgehend
a) die zentrale Meldestelle von sich aus unter anderem mittels einer Meldung umgehend informieren, wenn der Verpflichtete Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass Gelder unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten, und
b) der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle erforderlichen Auskünfte gemäß den im geltenden Recht festgelegten Verfahren zur Verfügung stellen.
Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden.
(2) Die Person, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a benannt wurde, leitet die in Absatz 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.
(1) Abweichend von Artikel 33 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe als Stelle benennen, die die in Artikel 33 Absatz 1 genannten Informationen entgegennimmt.
Unbeschadet des Absatzes 2 leitet die benannte Selbstverwaltungseinrichtung die Informationen in den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Fällen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.
(2) Bei Notaren, anderen selbständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sehen die Mitgliedstaaten von einer Anwendung der Verpflichtungen nach Artikel 33 Absatz 1 nur ab, soweit eine solche Ausnahme für Informationen gilt, die sie von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchzuführen, wenn sie die nach Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderliche Maßnahme abgeschlossen und alle weiteren besonderen Anweisungen der zentralen Meldestelle oder der zuständigen Behörden im Einklang mit dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats befolgt haben.
(2) Falls ein Verzicht auf die Durchführung der in Absatz 1 genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Durchführung die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, unterrichten die Verpflichteten die zentrale Meldestelle umgehend im Anschluss daran.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 48 genannten zuständigen Behörden die zentrale Meldestelle umgehend unterrichten, wenn sie im Rahmen von Kontrollen von Verpflichteten oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Aufsichtsbehörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte befugt sind, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn sie Tatsachen aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.
Geben Verpflichtete bzw. Angestellte oder leitendes Personal dieser Verpflichteten im guten Glauben Informationen gemäß den Artikeln 33 und 34 weiter, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Verpflichteten oder sein leitendes Personal oder seine Angestellten keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihnen die zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(1) Verpflichtete sowie ihr leitendes Personal und ihre Angestellten dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß Artikel 33 oder 34 eine Übermittlung von Informationen gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen, oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(3) Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten oder zwischen diesen Instituten und ihren Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45, darunter Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
(4) Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten oder Einrichtungen aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einer umfassenderen Struktur, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt.
(5) Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten steht das Verbot nach Absatz 1 in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Verpflichteten nicht entgegen, sofern es sich bei diesen um Verpflichtete aus einem Mitgliedstaat oder um Einrichtungen in einem Drittland, in dem dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, handelt und sofern sie derselben Berufskategorie angehören und Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten die nachstehenden Dokumente und Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden aufbewahren:
a) bei Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eine Kopie der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;
b) die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen — als Originale oder als Kopien, die nach dem nationalen Recht in Gerichtsverfahren anerkannt werden —, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten die personenbezogenen Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Unterabsatz 1 löschen, es sei denn, das nationale Recht enthält andere Bestimmungen, die regeln, unter welchen Umständen die Verpflichteten Daten länger speichern dürfen oder müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen eine weitere Aufbewahrung nach einer eingehenden Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gestatten oder vorschreiben, wenn sie dies für die Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung für erforderlich halten. Die Frist für diese weitere Aufbewahrung darf einen Zeitraum von fünf zusätzlichen Jahren nicht überschreiten.
(2) Ist in einem Mitgliedstaat am 25. Juni 2015 ein Gerichtsverfahren betreffend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anhängig, und besitzt ein Verpflichteter Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, so darf der Verpflichtete diese Informationen oder Unterlagen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ab dem 25. Juni 2015 fünf Jahre lang aufbewahren. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, die Aufbewahrung dieser Informationen oder Unterlagen für weitere fünf Jahre gestatten oder vorschreiben, sofern die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser weiteren Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurde.
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gilt die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 95/46/EG. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die Kommission oder die Europäischen Aufsichtsbehörden gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(2) Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf der Grundlage dieser Richtlinie ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 verarbeitet werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie für andere Zwecke wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke zu verarbeiten.
(3) Die Verpflichteten stellen neuen Kunden die nach Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen umfassen insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Verpflichteten gemäß der vorliegenden Richtlinie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie.
(4) In Anwendung des Verbots der Informationsweitergabe gemäß Artikel 39 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten vollständig oder teilweise eingeschränkt wird, soweit diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt und den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung trägt, um
a) dem Verpflichteten oder der zuständigen nationalen Behörde die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben für die Zwecke dieser Richtlinie zu ermöglichen oder
b) behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieser Richtlinie nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre Verpflichteten über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherstellt, auf Anfragen ihrer zentralen Meldestelle oder anderer Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Richtlinie 95/46/EG anzusehen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertungen gemäß Artikel 7 sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen können, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, führen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken erfassen:
a) Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einschließlich der Anzahl der Unternehmen und natürlichen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors;
b) Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der zentralen Meldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, verfolgten Personen und wegen Delikten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro;
c) sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Meldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Verpflichteten, in dem der Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erläutert werden;
d) Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Absatz 2 genannten Statistiken.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten, die Teil einer Gruppe sind, gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren einrichten, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Strategien und Verfahren müssen auf Ebene der Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz der Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Verpflichtete mit Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat sicherstellen, dass diese Niederlassungen den zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats Folge leisten.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in dem Fall, dass Verpflichtete Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen in Drittländern haben, in denen die Mindestanforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als die Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats, diese Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in den betreffenden Drittländern die Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich in Bezug auf den Datenschutz, anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Europäischen Aufsichtsbehörden unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die Verpflichteten sicherstellen, dass die Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterrichten. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen, wobei sie unter anderem vorschreiben, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingeht oder diese beendet und keine Transaktionen in dem Drittland vornimmt, und nötigenfalls verlangen, dass die Gruppe ihre Geschäfte dort einstellt.
(6) Die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der in Absatz 5 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie der Maßnahmen, die von Kreditinstituten und Finanzinstituten mindestens zu treffen sind, wenn die Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Maßnahmen nach dem Recht des Drittlands nicht zulässig ist.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum 26. Dezember 2016.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 6 dieses Artikels genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb der Gruppe ein Informationsaustausch zugelassen ist. Der zentralen Meldestelle übermittelte Informationen über einen Verdacht, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, werden innerhalb der Gruppe weitergegeben, es sei denn, die zentrale Meldestelle erteilt andere Anweisungen.
(9) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG und Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle benennen, die dafür zuständig ist, im Auftrag des benennenden Instituts die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten und die Aufsicht durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, indem sie ihnen unter anderem auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.
(10) Die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 9 angebracht ist, und zur Spezifizierung der Aufgaben der zentralen Kontaktstellen.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum 26. Juni 2017.
(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 10 dieses Artikels genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe stehen, sicherstellen, dass ihre Angestellten die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen, kennen.
Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme ihrer Angestellten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
Falls eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Kategorien fällt, eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten die in diesem Abschnitt genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern vielmehr für die juristische Person.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus, haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine zeitnahe Rückmeldung an die Verpflichteten in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten das Mitglied des Leitungsorgans bestimmen, das für die Einhaltung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist, soweit dies angebracht ist.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und dass Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Personen, die eine leitende Funktion bei den in Absatz 1 genannten Einrichtungen innehaben oder deren wirtschaftliche Eigentümer sind, über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass einschlägig verurteilte Straftäter oder ihre Mittelsmänner eine leitende Funktion bei den betreffenden Verpflichteten innehaben oder deren wirtschaftliche Eigentümer sind.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mittel verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden — auch in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes — mit hohem professionellem Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist.
(3) Im Falle von Kreditinstituten und Finanzinstituten sowie Anbietern von Glücksspieldiensten verfügen die zuständigen Behörden über verstärkte Aufsichtsbefugnisse.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete Niederlassungen unterhält, die Einhaltung der zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats durch diese Niederlassungen beaufsichtigen. Bei den in Artikel 45 Absatz 9 genannten Niederlassungen kann diese Aufsicht geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen umfassen, mit denen schwere Mängel behoben werden sollen, die sofortiger Abhilfe bedürfen. Diese Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, wenn die festgestellten Mängel behoben sind, was auch mit Hilfe der oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten im Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 erfolgen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufsichtsbehörden und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 7 über wirksame Mechanismen verfügen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland ermöglichen.
Die zuständigen Behörden stellen den Europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie erforderlich sind.
Die Kommission kann die erforderliche Unterstützung leisten, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union, zu erleichtern. Sie kann in regelmäßigen Abständen Sitzungen der Plattform der zentralen Meldestellen der EU, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, einberufen, um die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern, Ansichten auszutauschen und im Zusammenhang mit Umsetzungsfragen, die für die zentralen Meldestellen und die meldenden Einrichtungen relevant sind, sowie mit Fragen der Zusammenarbeit zu beraten, so z. B. bei Fragen in Bezug auf eine effektive Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen, die Feststellung verdächtiger Transaktionen mit grenzüberschreitender Dimension, die Standardisierung der Meldeformate durch das Computernetz FIU.net oder seinen Nachfolger, die gemeinsame Analyse grenzüberschreitender Fälle sowie die Feststellung von Trends und Faktoren, die für die Einschätzung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf nationaler und supranationaler Ebene relevant sind.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichteten für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gemäß diesem Artikel und den Artikeln 59 bis 61 verantwortlich gemacht werden können. Jede sich daraus ergebende Sanktion oder Maßnahme muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen fest, stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden solche Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängen können, und gewährleisten, dass sie angewandt werden.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften Sanktionen und Maßnahmen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verhängt werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sind.
(5) Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse zum Verhängen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:
a) unmittelbar;
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates erhält folgende Fassung:
„d) die CCP in einem Drittstaat niedergelassen oder zugelassen ist, bei dem die Kommission in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht davon ausgeht, dass sein nationales System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 25. Juni 2015 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
Die Kommission erstellt bis zum 26. Juni 2019 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Die Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG werden mit Wirkung vom 26. Juni 2017 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Richtlinie gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 13 Absatz 3 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:
i) Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
ii) Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
iii) Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko nach Artikel 16:
(1) Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:
(2) Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:
(3) Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko nach Artikel 18 Absatz 3:
(1) Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:
(2) Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:
(3) Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:
| Diese Richtlinie | Richtlinie 2005/60/EG | Richtlinie 2006/70/EG |
| — | Artikel 1 | |
| — | Artikel 3 | |
| — | Artikel 5 | |
| — | Artikel 6 | |
| — | Artikel 7 | |
| Artikel 1 | Artikel 1 | |
| Artikel 2 | Artikel 2 | |
| Artikel 2 Absätze 3 bis 9 | Artikel 4 | |
| Artikel 3 | Artikel 3 | |
| Artikel 3 Absätze 9, 10 und 11 | Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 | |
| Artikel 4 | Artikel 4 | |
| Artikel 5 | Artikel 5 | |
| Artikel 6 bis 8 | — | |
| Artikel 10 | Artikel 6 | |
| Artikel 11 | Artikel 7 | |
| Artikel 13 | Artikel 8 | |
| Artikel 14 | Artikel 9 | |
| Artikel 11 Buchstabe d | Artikel 10 Absatz 1 | |
| — | Artikel 10 Absatz 2 | |
| Artikel 15, 16 und 17 | Artikel 11 | |
| — | Artikel 12 | |
| Artikel 18 bis 24 | Artikel 13 | |
| Artikel 22 | Artikel 2 Absatz 4 | |
| Artikel 25 | Artikel 14 | |
| — | Artikel 15 | |
| Artikel 26 | Artikel 16 | |
| — | Artikel 17 | |
| Artikel 27 | Artikel 18 | |
| Artikel 28 | — | |
| Artikel 29 | Artikel 19 | |
| Artikel 30 | — | |
| Artikel 31 | — | |
| — | Artikel 20 | |
| Artikel 32 | Artikel 21 | |
| Artikel 33 | Artikel 22 | |
| Artikel 34 | Artikel 23 | |
| Artikel 35 | Artikel 24 | |
| Artikel 36 | Artikel 25 | |
| Artikel 37 | Artikel 26 | |
| Artikel 38 | Artikel 27 | |
| Artikel 39 | Artikel 28 | |
| — | Artikel 29 | |
| Artikel 40 | Artikel 30 | |
| Artikel 45 | Artikel 31 | |
| Artikel 42 | Artikel 32 | |
| Artikel 44 | Artikel 33 | |
| Artikel 45 | Artikel 34 | |
| Artikel 46 | Artikel 35 | |
| Artikel 47 | Artikel 36 | |
| Artikel 48 | Artikel 37 | |
| Artikel 49 | — | |
| Artikel 50 | Artikel 37a | |
| Artikel 51 | Artikel 38 | |
| Artikel 52 bis 57 | — | |
| Artikel 58 bis 61 | Artikel 39 | |
| — | Artikel 40 | |
| — | Artikel 41 | |
| — | Artikel 41a | |
| — | Artikel 41b | |
| Artikel 65 | Artikel 42 | |
| — | Artikel 43 | |
| Artikel 66 | Artikel 44 | |
| Artikel 67 | Artikel 45 | |
| Artikel 68 | Artikel 46 | |
| Artikel 69 | Artikel 47 |
c) die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit der Personen dar;
d) die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit der Personen zusammen;
e) die Haupttätigkeit der Personen ist keine der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d oder Buchstabe f aufgeführten Tätigkeiten;
f) die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit der Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht.
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit einen Schwellenwert, der ausreichend niedrig anzusetzen ist, nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt.
(5) 1000
(6) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe c schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Umsatz der Finanztätigkeit nicht über 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betroffenen natürlichen oder juristischen Person hinausgehen darf.
(7) Bei der Bewertung des Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Artikels richten die Mitgliedstaaten ihr spezielles Augenmerk auf alle Finanztätigkeiten, die naturgemäß als besonders geeignet gelten, für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt oder missbraucht zu werden.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliedstaaten nach Absatz 3 sind zu begründen. Die Mitgliedstaaten dürfen beschließen, solche Beschlüsse bei geänderten Voraussetzungen zurückzunehmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln derartige Beschlüsse der Kommission. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesen Beschlüssen in Kenntnis.
(9) Die Mitgliedstaaten legen risikobasierte Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine durch Beschlüsse aufgrund dieses Artikels gewährte Ausnahmeregelung nicht missbraucht wird.
9. „politisch exponierte Person“ eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen unter anderem:
10. „Familienmitglieder“ umfasst unter anderem
11. „bekanntermaßen nahestehende Personen“
12. „Führungsebene“ Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln muss;
13. „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den beruflichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;
14. „Glücksspieldienste“ einen Dienst, der einen geldwerten Einsatz bei Glücksspielen erfordert, wozu auch Spiele zählen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines Diensteempfängers angeboten werden;
15. „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind;
16. „E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG;
17. „Bank-Mantelgesellschaft (shell bank)“ ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder ein Institut, das Tätigkeiten ausübt, die denen eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts gleichwertig sind, das in einem Land eingetragen ist, in dem es nicht physisch präsent ist, so dass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.
(6) Bei der Durchführung der Bewertung nach Absatz 1 koordiniert die Kommission die Arbeit auf Unionsebene, berücksichtigt die in Absatz 5 genannten gemeinsamen Stellungnahmen und bezieht Experten aus den Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Vertreter der zentralen Meldestellen und andere Gremien auf Unionsebene, soweit angebracht, mit ein. Die Kommission leitet die gemeinsamen Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diese bei der Ermittlung, Steuerung und Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.
(7) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre oder gegebenenfalls auch häufiger einen Bericht über die Ergebnisse der regelmäßigen Risikobewertungen und die auf Grundlage dieser Ergebnisse getroffenen Maßnahmen vor.
(1) Jeder Mitgliedstaat unternimmt angemessene Schritte, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie alle Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. Der Mitgliedstaat hält die Risikobewertung auf aktuellem Stand.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder richtet einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken ein. Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung vornehmen, nutzen sie dabei die Ergebnisse des in Artikel 6 Absatz 1 genannten Berichts.
(4) Hinsichtlich der Risikobewertung nach Absatz 1 verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:
a) er nutzt sie, um sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, insbesondere indem er alle etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen, ermittelt und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen nennt;
b) er identifiziert gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
c) er nutzt sie für die Zuteilung von und Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
d) er nutzt sie um sicherzustellen, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden;
e) er stellt den Verpflichteten umgehend angemessene Informationen zur Verfügung, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen zur Verfügung.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf ihre Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Risikobewertungen werden aufgezeichnet, auf aktuellem Stand gehalten und den jeweiligen zuständigen Behörden und den betroffenen Selbstverwaltungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden können beschließen, dass einzelne aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe dieser Verpflichteten.
(4) Die in Absatz 3 genannten Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen
a) die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einschließlich der Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene, wenn dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist und Mitarbeiterüberprüfung;
b) eine unabhängige Prüfung, die die unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren testet, sollte dies mit Blick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen sein.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, bei ihrer Führungsebene eine Genehmigung für die von ihnen eingerichteten Strategien und Verfahren einzuholen, und die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten gegenüber zuständigen Behörden oder Selbstverwaltungseinrichtungen nachweisen können, dass die Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(5) Für Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kreditinstitute und die Finanzinstitute neben den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern hinsichtlich der Begünstigten von Lebensversicherungs- und anderen Versicherungspolicen mit Anlagezweck die nachstehend genannten Sorgfaltspflichten erfüllen, sobald diese Begünstigten ermittelt oder bestimmt sind:
a) Bei Begünstigten, die als namentlich genannte Person oder Rechtsvereinbarung identifiziert werden, hält das Kredit- oder Finanzinstitut den Namen dieser Person fest;
b) bei Begünstigten, die nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf andere Weise bestimmt werden, holt das Kreditinstitut oder das Finanzinstitut ausreichende Informationen über diese Begünstigten ein, um sicherzugehen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen.
In den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen wird die Identität der Begünstigten zum Zeitpunkt der Auszahlung überprüft. Wird die Lebens- oder andere Versicherung mit Anlagezweck ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, so stellen die über diese Abtretung unterrichteten Kreditinstitute und Finanzinstitute die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu dem Zeitpunkt fest, in dem die Ansprüche aus der übertragenen Police an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsvereinbarung abgetreten werden.
(6) Werden die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, so holt ein Verpflichteter ausreichende Informationen über den Begünstigten ein, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.
Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten und Finanzinstituten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie
a) ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können,
b) die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewerten, die das Respondenzinstitut vornimmt,
c) die Zustimmung ihrer Führungsebene einholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
d) die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts dokumentieren,
e) sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Korrespondenzinstituts haben, überprüft hat und seine Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass es in der Lage ist, dem Korrespondenzinstitut auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
Bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie
a) über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,
b) im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen
Die Mitgliedstaaten verlangen von den Verpflichteten, angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Begünstigten einer Lebensversicherungs- oder anderen Versicherungspolice mit Anlagezweck und/oder, sofern erforderlich, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Police zu treffen. Falls höhere Risiken ermittelt wurden, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie
a) ihre Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungserlöse unterrichten,
b) die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung unterziehen.
Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Verpflichteten für mindestens 12 Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
Die in den Artikeln 20 und 21 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
Die Mitgliedstaaten untersagen den Kreditinstituten und Finanzinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank). Sie schreiben vor, dass diese Institute geeignete Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete, an die der Kunde verwiesen wird, angemessene Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte umgehend auf Ersuchen maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers vorlegt.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (in Bezug auf die gruppenweiten Strategien und Verfahren) und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats (in Bezug auf Zweigstellen und Tochterunternehmen) davon ausgehen können, dass ein Verpflichteter den gemäß den Artikeln 26 und 27 erlassenen Bestimmungen durch sein Gruppenprogramm genügt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört;
b) die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen mit dieser Richtlinie oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;
c) die effektive Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungen oder Vertretungsverhältnisse, bei denen der Auslagerungsdienstleister oder der Vertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die Verpflichteten nicht ausschließlich auf das in Absatz 4 genannte zentrale Register verlassen dürfen, um ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel II zu erfüllen. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in der Lage sind, Angaben nach den Absätzen 1 und 4 zeitnah an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen nach diesem Artikel auch auf andere Arten von Rechtsvereinbarungen angewandt werden, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln.
(9) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2019 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen und technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der zentralen Register bewertet werden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(6) Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten sich bemühen, einen Klienten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete Niederlassungen unterhält, mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen,
a) ein klares Verständnis der in ihrem Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben,
b) sowohl vor Ort als auch von außerhalb der Räumlichkeiten des Verpflichteten Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit dessen Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten haben und
c) sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung orientieren.
(7) Das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, wird in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu bewertet.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden den dem Verpflichteten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten in angemessener Weise überprüfen.
(9) Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen werden, sofern diese Selbstverwaltungseinrichtungen den Anforderungen nach Absatz 2 dieses Artikels genügen.
(10) Die Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichen bis zum 26. Juni 2017 gemäß Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht und die bei der Aufsicht nach risikobasiertem Ansatz zu unternehmenden Schritte. Besonders berücksichtigt werden Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, und es werden, soweit angemessen und verhältnismäßig, spezifische Maßnahmen festgelegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus miteinander im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, nicht feststeht.
Im Ersuchen sind die relevanten Tatsachen, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen und die beabsichtigte Verwendung der verlangten Informationen anzugeben. Wenn die zentralen Meldestellen dies vereinbaren, können unterschiedliche Austauschmechanismen zur Anwendung kommen, insbesondere was den Austausch über das FIU.net oder seinen Nachfolger betrifft.
Geht bei einer zentralen Meldestelle eine Meldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ein, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, so leitet sie diese Meldung umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaats weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte zentrale Meldestelle bei Beantwortung eines Auskunftsersuchens, das eine andere zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 an sie gerichtet hat, dazu verpflichtet ist, sämtliche verfügbaren Befugnisse zu nutzen, die sie normalerweise im Inland zur Entgegennahme und Auswertung von Informationen nutzen würde. Die zentrale Meldestelle, an die das Ersuchen gerichtet ist, erteilt zeitnah Antwort.
Wenn eine zentrale Meldestelle zusätzliche Informationen von einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Verpflichteten, der in einem anderen Mitgliedstaats eingetragen ist, einholen möchte, ist das Ersuchen an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist. Diese zentrale Meldestelle leitet das Ersuchen und die Antworten umgehend weiter.
(3) Eine zentrale Meldestelle kann den Informationsaustausch nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn der Austausch im Widerspruch zu den Grundprinzipien ihres nationalen Rechts stehen könnte. Diese Ausnahmefälle müssen so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken kommen kann.
Gemäß den Artikeln 52 und 53 erhaltene Informationen und Dokumente werden zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der zentralen Meldestelle verwendet. Beim Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß den Artikeln 52 und 53 kann die übermittelnde zentrale Meldestelle Einschränkungen und Bedingungen für die Verwendung der Informationen festlegen. Die entgegennehmende zentrale Meldestelle beachtet diese Einschränkungen und Bedingungen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 52 und 53 ausgetauschten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass für jegliche Weitergabe der Informationen durch die entgegennehmende zentrale Meldestelle an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung und für jegliche Nutzung dieser Informationen für über die ursprünglich gebilligten Zwecke hinausgehende Zwecke die vorherige Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen an die zuständigen Behörden umgehend und möglichst weitgehend erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt, zur Behinderung strafrechtlicher Ermittlungen führen kann, eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder des Mitgliedstaats der ersuchten zentralen Meldestelle steht oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zentralen Meldestellen für Kontakte untereinander gesicherte Kommunikationskanäle nutzen, und sie legen die Verwendung des FIU.net oder seines Nachfolgers nahe.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien im Einklang mit ihrem nationalen Recht zusammenarbeiten, um ihre in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Diese Technologien sollten es den zentralen Meldestellen ermöglichen, ihre Daten mit denen anderer zentraler Meldestellen anonym und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die zentrale Meldestelle aufzuspüren und um zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen.
Unterschiedliche Definitionen von Steuerstraftaten im jeweiligen nationalen Recht sollten dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen Informationen austauschen oder einer anderen zentralen Meldestelle im Einklang mit ihrem nationalen Recht im größtmöglichen Umfang Hilfe leisten.
c) in eigener Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden;
d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Verhängen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel zumindest für die Verstöße gegen die in folgenden Artikeln festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten gilt, wenn es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt:
a) Artikel 10 bis 24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden),
b) Artikel 33, 34 und 35 (Verdachtsmeldungen),
c) Artikel 40 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und
d) Artikel 45 und 46 (interne Kontrollen).
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
a) die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
b) eine Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c) bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung;
d) vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
e) maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder von mindestens 1000000 EUR.
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe e stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Verpflichtete, die ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut sind, folgende Sanktionen ebenfalls zur Anwendung kommen können:
a) im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 5000000 EUR oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss; wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;
b) im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5000000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, Geldbußen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 25. Juni 2015.
(4) Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden ermächtigen, weitere Arten von verwaltungsrechtlichen Sanktionen zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis d vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu verhängen oder Geldbußen zu verhängen, die über die in Absatz 2 Buchstabe e und in Absatz 3 genannten Beträge hinausgehen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unanfechtbare Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt wird, von den zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem die von der Sanktion betroffene Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde, auf ihrer offiziellen Website veröffentlicht werden. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
Hält die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die zuständigen Behörden wie folgt:
a) sie machen die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
b) sie machen die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung einer verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon ausgegangen wird, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden;
c) sie sehen davon ab, die Entscheidung, mit der die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
(2) Gestatten die Mitgliedstaaten die Veröffentlichung von Entscheidungen, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können, so machen die zuständigen Behörden auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekanntgemacht.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
a) die Schwere und Dauer des Verstoßes,
b) den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
c) die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt,
d) die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
f) der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten,
g) frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Verstöße im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
a) Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 5 dieses Artikels genannte Person das Begehen eines der in Artikel 59 Absatz 1 genannten Verstöße zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame und zuverlässige Mechanismen schaffen, um zur Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften an die zuständigen Behörden zu ermutigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen;
b) einen angemessenen Schutz für Angestellte der Verpflichteten oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;
c) einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;
d) den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
e) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die innerhalb des Verpflichteten begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist nach nationalem Recht im Rahmen weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren erforderlich.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten über angemessene Verfahren verfügen, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 58 und 59 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse informieren.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister überprüfen, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. Jeder Informationsaustausch für diese Zwecke wird im Einklang mit dem Beschluss 2009/316/JI und dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht durchgeführt.
(3) Die Europäischen Aufsichtsbehörden unterhalten eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen jeder zuständigen Behörde in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß Artikel 60 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt wurden, und geben den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen veröffentlicht.